Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Hubestra Solutions
Scharnhorst Straße 3
65195 Wiesbaden
- im Folgenden: Auftragnehmer -
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische
Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem
Kunden.
1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen
Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil
geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden,
erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
1.2.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag
gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte
Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist,
Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden
selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem
geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige
Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten
Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des
Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt
diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht
er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung
der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-
Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
1.2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in
keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben
hiervon unberührt.
1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer
dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für
deren Suche) in Rechnung stellen.
1.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
1.3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen
Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht
anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach deren Erstellung von einer natürlichen
Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für den
Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der
Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er
dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.
1.3.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit KI erstellt wurden, nicht die
Rechte von Dritten verletzen. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden,
ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtschutz erreicht wird).
1.3.3 Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die
Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich
vorgeschrieben sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für
Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt
worden.
Teil 2 – Sonstige Bestimmungen
2.1 Preise und Vergütung
Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
2.2 Abnahme
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern.
Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.
2.3 Mängelgewährleistung
Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt
beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese
Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt
nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die
gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.
2.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
2.4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares
Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
2.4.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer ausdrücklich die
Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise
öffentlich darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
2.4.3 Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
2.5 Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder,
Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen
Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien
des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten
(bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den
vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich
unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
2.6 Haftung/Freistellung
2.6.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
2.6.2 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den
Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend
gemacht werden.
2.7 Schlussbestimmungen
2.7.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem
materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien
den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis;
ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
2.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor In kraft treten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine
Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf
die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
